Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist eine der drei ehelichen Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Hierbei bestimmt der eheliche Güterstand, inwieweit das Vermögen der Ehepartner getrennt betrachtet oder als gemeinsames Vermögen betrachtet wird. 

In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehegatten miteinander. Das bedeutet, dass für beide Ehegatten ein Gesamtgut entsteht. Dieses wird dann von beiden Ehepartnern gemeinsam verwaltet. 

Eine Ausnahme hiervon stellt der Fall dar, dass einem der Partner die Verwaltung des Gesamtgutes oder einzelner Gegenstände allein übertragen wurde.

Das Gesetz kennt neben dem Gesamtgut noch das Sondergut und das Vorbehaltsgut. Das Sondergut beschreibt Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauchsrecht). Dagegen zählen zum Vorbehaltsgut Gegenstände, die aufgrund besonderer Umstände einem Partner zum alleinigen Eigentum gehören.

Geregelt werden beim ehelichen Güterstand die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner untereinander nur für den Zeitraum ihrer Ehe. In diesem Zusammenhang gelten die gesetzlichen Regelungen für Ehegatten gleichermaßen wie für die Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In der Praxis stellt die Gütergemeinschaft ein vergleichsweise wenig gebrauchtes Modell zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern dar. Deshalb muss die Gütergemeinschaft, da sie vom Regelfall der Zugewinngemeinschaft abweicht, ausdrücklich vereinbart, sowie notariell in einem Ehevertrag beurkundet werden.

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird die Gütergemeinschaft über den Tod eines Ehepartners hinaus mit den Abkömmlingen fortgeführt. Durch diese Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass größere Familienvermögen zerschlagen werden.