Eheschließung

Die Ehe ist sowohl im BGB, als auch im Grundgesetz verankert. Dort heißt es, dass die Ehe und Familien unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Der besondere Schutz, wie ihn das Grundgesetz nennt, wird im BGB umgesetzt.

Die Ehe und Familie sowie die Rechte und Pflichten von Eheleuten sind in §§ 1353 bis 1362 BGB geregelt. Darin heißt es, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Als Ehepartner muss man füreinander die Verantwortung tragen. Man ist auch zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, was beispielsweise auch die gemeinsame Haushaltsführung umfasst.

Die gemeinsame Haushaltsführung kann aber auch nur einem Ehepartner übertragen sein. Dieser trägt dann auch die alleinige Verantwortung. Grundsätzlich dürfen beide Ehegatten arbeiten. Hier muss die Erwerbstätigkeit jedoch im Einklang mit den familiären Pflichten stehen (§ 1356 BGB).

Der § 1360 BGB sagt zudem, dass die Eheleute einander unterhaltspflichtig (sogenannter Ehegattenunterhalt) sind und durch ihre Arbeit oder Vermögen die Familie unterhalten müssen.

Um in Deutschland eine Ehe zu schließen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den Voraussetzungen zählen in erster Linie, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat unterschiedlichen Geschlechts sein müssen. Zwischen ihnen darf auch kein enges familiäres Verhältnis bestehen und die Ehepartner dürfen nicht anderweitig verheiratet sein oder in einer Lebenspartnerschaft leben. 

Die Eheschließung wird in Deutschland durch einen Standesbeamten vollzogen. Beide Ehepartner müssen persönlich anwesend sein und eine Erklärung abgeben, dass sie die Ehe eingehen wollen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen, da die Ehe ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist. Ist die Ehe rechtmäßig geschlossen, wird dies im Personenstandsregister vermerkt. 

Bevor eine Ehe geschlossen wird, muss diese beantragt werden. Zu diesem Termin sind Unterlagen, wie beglaubigte Abschriften aus den Geburtenregistern, eine erweiterte Meldebescheinigung sowie der gültige Personalausweis mitzubringen. 

Wenn einer der beiden oder beide Verlobten bereits verheiratet waren, müssen diese weitere Unterlagen vorlegen, wie eine aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe mit dem Vermerk der Auflösung der Ehe, sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil aller Vorehen bzw. die Sterbeurkunden der Ehepartner. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Partner bereits in einer Lebenspartnerschaft gelebt hat. Es ist eine aktuelle Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister mit dem Vermerk der Auflösung, sowie das rechtskräftige Aufhebungsurteil und ggf. die Sterbeurkunde vorzulegen.

Es ist möglich, die Eheschließung wieder aufzuheben. Zuständig für die Aufhebung ist das Familiengericht. Welche Fälle das betrifft, ist abschließend in § 1314 BGB geregelt:

  • Einer der beiden Beteiligten ist nicht ehemündig
  • Einer der beiden Beteiligten ist nicht ehefähig
  • Ehe wurde eingegangen, obwohl ein Eheverbot bestand
  • Einer der beiden Beteiligten befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit
  • Einer der beiden Beteiligten wurde durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Eingehung der Ehe bestimmt
  • Scheinehe (keine eheliche Lebensgemeinschaft)

Zu unterscheiden ist die Ehe, die aufgehoben wurde von einer Nichtehe. Bei einer Nichtehe ist die Ehe nicht einmal wirksam zustande gekommen. Die aufgehobene Ehe ist im Vergleich dazu zwar rechtlich gesehen als existent anzusehen, jedoch ist sie bei Vorliegen eines Falles nach § 1314 BGB anfechtbar.