Wenn man in Deutschland rechtskräftig eine Ehe schließen möchte, muss man ehefähig sein. Dazu müssen die Personen volljährig sein. Man spricht deshalb auch von der ,,Ehegeschäftsfähigkeit‘‘, da jemand, der nicht voll geschäftsfähig ist (wie es bei Minderjährigen der Fall ist), keine Ehe eingehen kann.
Die Geschäftsfähigkeit hängt vom Lebensalter ab. Bei einer minderjährigen Person bedeutet dies, dass wenn diese Person eine Ehe schließen möchten, sie auch in der Lage sein muss, das Wesen der Ehe zu begreifen. Im Ausnahmefall ist es durch das Vormundschaftsgericht auch möglich, eine Person von dieser Voraussetzung zu befreien.
Auch jemand mit einer geistigen Behinderung ist nicht ehefähig und darf somit nicht heiraten. Das liegt daran, dass solche Personen nicht geschäftsfähig sind. Hierbei liegt der Zweck gerade im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen einer Eheschließung darin, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen den Betroffenen schützen will.
Der Standesbeamte ist von Amts wegen gesetzlich dazu verpflichtet, die Ehegeschäftsfähigkeit der Betroffenen zu prüfen. Dazu kommen weitere mögliche Ehehindernisse, die vom Standesbeamten vor der Eheschließung überprüft werden. Es wird unter anderem geprüft ob,
- beide Personen volljährig sind,
- beide Personen geschäftsfähig bzw. ehefähig sind,
- keiner der beiden Personen bereits verheiratet ist (oder sich in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befindet) und
- dass kein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht (wie z.B.: Onkel-Nichte, Schwester-Bruder, Neffe-Tante, Onkel-Neffe, Mutter-Sohn etc.).
Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, müssen für eine Eheschließung weitere Voraussetzungen beachten. So sieht das Gesetz vor, dass Ausländer ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen haben. Es muss auch ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates des Ausländers vorliegen (§ 1309 Abs. 1 BGB). Anhand dessen überprüft der Standesbeamte dann, ob ein Ehehindernis vorliegt oder nicht.
Wenn eine betroffene Person ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht vorlegen kann, kann diese nach § 1309 Abs. 2 BGB einen Antrag auf Befreiung stellen. Betroffen sind hier vor allem Staatenlose und Ausländer, die einem Staat angehören, der keine Ehefähigkeitszeugnisse erteilt. Über diesen Antrag entscheidet dann das zuständige Oberlandesgericht.