Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt im Eherecht sowie im Familienrecht und damit auch im Scheidungsrecht drei unterschiedliche Arten des Güterstands.
Den gesetzlichen Güterstand:
- Die Zugewinngemeinschaft (Regelfall ohne Ehevertrag)
Die Wahlgüterstande:
- Gütergemeinschaft (Ehevertrag notwendig)
- Gütertrennung (Ehevertrag notwendig)
Entscheidet sich das Ehepaar für die Gütertrennung, so sollte im Vertrag die Zugewinnregelung abgelehnt werden. Ein schriftlicher Ehevertrag ist zudem notwendig.
Dieser kann jederzeit erfolgen, so beispielsweise auch in einem bereits laufenden Scheidungsverfahren.
Der Wahlgüterstand der Gütertrennung ist beim zuständigen Amtsgericht schriftlich niederlegen zu lassen, um eine auch im Außengeschäft wirkende Vereinbarung mit Rechtsgültigkeit zu bekommen.
Im Gegensatz zu der Scheidung einer Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), in welcher der gesetzliche Zugewinnausgleich greift, kann dieser Anspruch im Rahmen der Gütertrennung komplett wegfallen.
Es wird lediglich das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Ehepartner berücksichtigt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Als gemeinsames Vermögen können gelten:
- Aktien
- Geld
- Immobilien
- Sachen (z.B. gemeinschaftlicher Hausrat)
Auch Kredite oder andere gemeinsame Verbindlichkeiten können bei den Vermögenswerten mit einberechnet werden. Wenn einem der Ehepartner ein Vermögenswert zweifelsfrei zugerechnet werden kann, bleibt dieser unberücksichtigt.
Bei der Gütertrennung im Erbfall können Nachteile auftreten. So kann ein solcher Erbfall für erbende Ehepartner steuerliche Nachteile haben, da das komplette Erbe versteuert werden muss. Damit erbende Ehepartner besser abgesichert sind, gibt es zudem die Möglichkeit im Fall der Gütertrennung, ehevertragliche Regelungen zu vereinbaren, welche im Erbfall einen Zugewinnausgleich ermöglichen.
Ein entsprechender Ehevertrag kann flexibel formuliert werden, sodass eine Gütertrennung nur im Todesfall eines Ehepartners greift.