Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge automatisch gemeinsam zu. Für den Fall, dass die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, entsteht das Sorgerecht zunächst als alleiniges Sorgerecht der Mutter.
Hier kann das gemeinsame Sorgerecht erst durch eine gemeinsame Sorgeerklärung oder auch durch nachträgliche Eheschließung erhalten werden. Eine solche Sorgeerklärung kann bei jedem Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden. Die Erklärung kann auch vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Kommt es zur Trennung der Eltern haben die Eltern weiter die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) zählen hierbei zu der elterlichen Sorge (§1626 Absatz 1 BGB).
Das bedeutet, dass das Sorgerecht grundsätzlich nicht von der Ehescheidung berührt wird. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht daher automatisch fort, wenn die Eltern keine abweichenden Anträge stellen.
Allerdings steht dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu. Bei Entscheidungen, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, ist dagegen das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich.
Das Sorgerecht kann auf ein Elternteil allein übertragen werden, wenn
- ein Elternteil nach der Trennung einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellt oder
- der andere Elternteil der Übertragung des Sorgerechts zustimmt.
Das Familiengericht orientiert sich hierbei ausschließlich am Wohl des Kindes. Erhält ein Elternteil die Alleinsorge für das Kind, bleibt dem anderen Elternteil das sogenannte Umgangsrecht.