Scheidung der Ehe

In Deutschland ist es möglich, die Eheschließung durch eine Scheidung zu beenden. Das kann jedoch erst erfolgen, wenn die Ehe zerrüttet ist. Das bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr bestehen darf. Dazu kommt, dass auch nicht mehr erwartet werden darf, dass diese wiederhergestellt wird. 

Eine zerrüttete Ehe lässt sich daran erkennen, dass die Ex-Partner eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben. Dabei ist vor allem die ,,Trennung von Tisch und Bett‘‘ gemeint. Das bedeutet, dass die getrenntlebenden Ex-Partner auch getrennt wirtschaften und ihre sexuelle Beziehung aufgegeben haben. Gemeinsame Freizeitaktivitäten fallen ebenso darunter.

Für den Fall, dass beide Partner die Scheidung wollen, aber noch zusammen wohnen, gilt die Ehe als zerrüttet, wenn sie ein Jahr in diesem Sinne getrennt gelebt haben. Anders ist es, wenn nur einer von ihnen die Scheidung will. Dann wird erst nach einer dreijährigen Trennungszeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.

Das Scheidungsverfahren kann zwischen sechs und zwölf Monaten ab Einreichung des Scheidungsantrags dauern, abhängig vom Arbeitsvolumen beim zuständigen Gericht. Verkürzen lässt sich das Verfahren um zwei bis drei Monate, wenn Paare Informationen für den Versorgungsausgleich im Vorfeld eingeholt haben. Das betrifft auch die Informationen über den Ausgleich der jeweiligen Rentenansprüche vom Versorgungsträger.

Eine weite Möglichkeit um die Scheidung zu beschleunigen, ist, wenn die Ex-Partner vor dem Scheidungsantrag in einer notariellen Vereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben. Hierbei sollte jedoch sichergestellt werden, dass vorher eine eingehende Beratung erfolgt ist.

Für den Scheidungsantrag ist nicht zwingend, dass jeder Partner einen eigenen Rechtsbeistand einschaltet. Jedoch geht es auch nicht ganz ohne Anwalt nach deutschem Recht. Den Scheidungsantrag beim Gericht können die Ex-Partner nämlich nur über einen Anwalt einreichen. Sind sie sich über die Scheidungsfolgen einig, reicht es, wenn einer der Ex-Partner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere benötigt dann keinen eigenen Anwalt, um dem Scheidungsantrag vor Gericht zuzustimmen. Demzufolge kann dadurch bei einer einvernehmlichen Scheidung Geld gespart werden.

Die Kosten einer Scheidung können variieren. Abhängig sind diese vom Streitwert, der sich am Einkommen und Vermögen der Ex-Partner orientiert. Sofern beide Partner berufstätig sind, wird ihr zusammengerechnetes Nettoeinkommen von drei Monaten als Wert zugrunde gelegt. Dazu kommt ein Zuschlag für den Versorgungsausgleich, der sich zwischen mindestens 1.000 und 3.000 Euro bewegt.

Wenn einem Ex-Partner das Geld für die Scheidungskosten fehlt, so kann frühzeitig über einen eingeschalteten Anwalt ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Hierbei muss die betreffende Person seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, beispielsweise durch einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid oder durch einen Bescheid über Grundsicherungsleistungen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt der Staat die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Die Verfahrenskostenhilfe kann durch den Staat allerdings auch wieder zurückgefordert werden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach der Scheidung wieder mehr verdient oder auf andere Weise zu Geld kommt.