Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass alles, was ein Partner vor der Heirat besitzt, in der Ehe und nach einer Scheidung sein alleiniges Eigentum bleibt. Die Dinge, die ein Partner nach der Scheidung an Vermögenswerten hinzu gewinnt, bleiben ebenfalls sein alleiniges Eigentum.

Wenn eine Ehe geschieden wird, steht das Schicksal des Vermögens zur Debatte, das während der Ehe von den Ehegatten erworben worden ist. Zu beachten ist, dass die Zugewinngemeinschaft für Ehegatten, sowie für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichermaßen gilt.

Nach der Scheidung muss alles, was ein Partner an Vermögen während der Ehe hinzu gewinnt, mit der/ dem Ehegattin/ Ehegatten geteilt werden. Dies gilt für beide Partner gleichermaßen.

Für das Verfahren zur Zugewinngemeinschaft und zum Zugewinnausgleich ist das Familiengericht zuständig. Es besteht Anwaltszwang. Bei der Scheidung müssen darüber hinaus auch die „Scheidungsfolgesachen“ geregelt werden. Eine solche Scheidungsfolgesache ist der Zugewinnausgleich.

Da die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft leben, muss nach der Scheidung der Zugewinnausgleich erfolgen. Aber auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren kann in besonderen Fällen der Zugewinnausgleich vorzeitig geltend gemacht werden.

Berechnet wird dieser Ausgleich, indem das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt wird. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen wird geteilt. Hat also ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere, so hat er Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Differenz.

Für die Ermittlung des Zugewinns wird für das Anfangsvermögen zum einen auf den Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder Begründung der Lebenspartnerschaft abgestellt. Zum anderen ist maßgebend für das Endvermögen der Tag, an welchem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.

Wenn die Ehegatten ein gemeinsames Wohnhaus besitzen, der Vermögenswert also den Ehegatten gemeinsam gehört, wird dieser in der Berechnung zum Zugewinnausgleich in der Person eines jeden Ehegatten berücksichtigt.

Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. Das bedeutet, dass wenn ein Ehegatte bei der Scheidung noch mehr Schulden hat als bei der Heirat, der Zugewinn mit Null angesetzt werden muss.

Ehepartner sind dem anderen Teil gegenüber verpflichtet, ihm zur Berechnung des Zugewinns zunächst Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen.

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.