Um sich als Ehegatten finanziell abzusichern, besteht die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament anzufertigen: das sogenannte Ehegattentestament. Darin formulieren die Ehegatten einen gemeinsamen letzten Willen. In vielen Fällen setzten sich dabei die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Das hat den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert ist, wenn einer verstirbt.
Sowohl Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als auch Ehepartner können ein Ehegattentestament anfertigen. Dazu schreibt einer der Ehepartner oder der Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich. Am Ende wird das Testament von beiden unterschrieben.
Gesetzlich ist das gemeinsame Testament in den §§ 2265 ff. BGB und in § 10 IV LPartG geregelt. Das Ehegattentestament kann eine wichtige Vorsorge für die Ehegatten sein. Ohne dieses würde der überlebende Ehegatte nämlich einen großen Teil der Erbschaft verlieren. Somit würde die gesetzliche Erbfolge greifen.
Das würde bedeuten, dass der Ehegatte nur die Hälfte erbt. Die andere Hälfte erben die Kinder. Demzufolge ist ein gemeinschaftliches Testament dann sinnvoll, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
- die gesetzliche Erbfolge nicht annehmen möchten,
- mehr als die anderen Verwandten erben wollen,
- Vermögen in der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben (Grundstück, Wertpapiere, Sparkonto, etc.),
- die Kinder oder andere Dritte erst zu Erben machen wollen, nachdem beide Ehegatten (Elternteile) verstorben sind oder
- gemeinsame Verfügungen erlassen möchten (zum Beispiel, um den überlebenden Partner finanziell abzusichern),
Zudem gibt es zwei verschiedene Arten des Ehegattentestaments:
- Wechselbezügliches Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein.
- Die Ehepartner unterschreiben zwei Einzeltestamente: In diesen können sie sich jeweils gegenseitig als Erben einsetzen, mit dem Unterschied: Der testierende Ehegatte ist keineswegs an sein Versprechen im Testament gebunden.
Der Unterschied liegt also darin, dass bei den zwei Einzeltestamenten der eine Ehepartner den anderen einfach aus dem Testament streichen oder das Testament vernichten kann. Beim gemeinsamen Testament kann er das nicht so einfach. Die einzelnen Testamente sind also unabhängig voneinander.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Hier erklären sich die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner auch gegenseitig als Alleinerben. Der Unterschied zur klassischen Variante liegt darin, dass ,,Vollerbe‘‘ zunächst der länger lebende Ehegatte wird, nachdem der andere verstorben ist. Er erbt alles vom Verstorbenen. Erst wenn dieser stirbt, erben die Kinder alles, also das Vermögen vom erstverstorbenen sowie vom letztverstorbenen Elternteil. Die Kinder werden „Schlusserben“.
Das Ehegattentestament kann, wie jedes andere Testament, ohne Notar aufgesetzt werden. Dafür muss es handschriftlich und persönlich verfassen werden. Ein mit dem PC geschriebenes privates Testament ist unwirksam.
Man kann für das Anfertigen des Ehegattentestaments aber auch zum Notar gehen, der es dann schreibt. Vorteil: Ein Notar ist mit den Formvorschriften bestens vertraut.